Gegenberichtigung – gegebenenfalls auf dem Weg der Revision (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_153/2021 vom 25. August 2021, Erw. 1.4.3) – in Frage kommt. 6. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen. - 24 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.