5. Was schliesslich den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, die Erfassung einer geldwerten Leistung von Fr. 1'600'000.00 verstosse gegen die Grundregeln der Doppelbesteuerung, da derselbe Gewinn vom selben Kanton im Umfang von Fr. 602'586.00 bereits bei der Q. AG besteuert worden sei, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Frage, ob bei der Q. AG aus dem Verkauf der Liegenschaft zu Unrecht (ebenfalls) ein Gewinn besteuert worden ist, vorliegend nicht zu entscheiden ist. Sollte sich im Zusammenhang mit der Veranlagung der Q. AG herausstellen, dass es effektiv zu einer doppelten Belastung gekommen ist, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende