4.2.5 f.), muss für die Bestimmung des effektiven Marktwertes der Liegenschaft auf den von der aussenstehenden S. AG bezahlten und sich am unteren Rand einer realistischen Bandbreite bewegenden Marktpreis von Fr. 4'300'000.00 abgestellt werden. Dafür spricht auch, dass die Q. AG die Liegenschaft nur rund vier Monate nach deren Erwerb an die S. AG weiterveräusserte, womit es vom zeitlichen Ablauf her genauso gut die Beschwerdeführerin hätte sein können, welche das Liegenschaftsgeschäft mit der S. AG hätte abschliessen können. Indem die Beschwerdeführerin jedoch dazu einwilligte, die Liegenschaft zu einem für sie erkennbar niedrigen Preis von Fr. 2'700'000.00 an die Q. AG zu veräussern,