4.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz vom Vorliegen einer geldwerten Leistung auszugehen. Die betreffende Aufrechnung bei der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz denn auch in quantitativer Hinsicht zu Recht bestätigt. Denn, wie dargelegt (vorne Erw. 4.2.5 f.), muss für die Bestimmung des effektiven Marktwertes der Liegenschaft auf den von der aussenstehenden S. AG bezahlten und sich am unteren Rand einer realistischen Bandbreite bewegenden Marktpreis von Fr. 4'300'000.00 abgestellt werden.