Hintergrund wird deutlich, dass E. nicht nur bewusst sein musste, dass die Beschwerdeführerin zugunsten eines ihr Nahestehenden (F.) auf eine marktkonforme Gegenleistung verzichtete, sondern dass auch er ein Eigeninteresse an einer Übertragung der Liegenschaft zu möglichst günstigen Konditionen auf die Q. AG hatte. Daraus folgt letztlich, dass E. als Organ der Beschwerdeführerin den Charakter der geldwerten Leistung hat erkennen können und müssen.