4.2.5), ist es objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar, dass E. seine Zustimmung zur Übertragung der Liegenschaft für Fr. 2'700'000.00 an die Q. AG gab. Erklärbar wird dies jedoch durch die Tatsache, dass auch E. ein eigenes Interesse daran hatte, die Q. AG durch ein für sie vorteilhaftes Liegenschaftsgeschäft zu sanieren. Denn einerseits führte er über die Q. AG seine Rennfahrtätigkeit aus (Aussagen J. im O. AG vom 14. Dezember 2021, S. 25). Andererseits pflegte er zu J., dem Inhaber und Geschäftsführer der Q. AG, eine freundschaftliche Beziehung (Aussagen E. Protokoll im A. AG vom 30. November 2021, S. 29 und 31 sowie Aussagen J. im O. AG vom 14. Dezember 2012, S. 26).