Mit Blick auf den zu erwartenden Fortbestand der Vermietung der Liegenschaft an die M. AG über den September 2013 hinaus und den im Gutachten der R. AG beim Ertragswert folglich zu Unrecht zugrunde gelegten reduzierten Mietzinsen sowie unter Berücksichtigung des von der R. AG bedeutend höher eingeschätzten Liegenschaftswerts bei Veräusserung an einen Eigennutzer (vgl. vorne Erw. 4.2.5), ist es objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar, dass E. seine Zustimmung zur Übertragung der Liegenschaft für Fr. 2'700'000.00 an die Q. AG gab.