Unter diesen Umständen musste E. bewusst sein, dass F. ein Interesse an der möglichst günstigen Übertragung der Liegenschaft auf die Q. AG hatte (vgl. entsprechende Aussage E. im Protokoll A. AG vom 30. November 2021, S. 32). Mit Blick auf den zu erwartenden Fortbestand der Vermietung der Liegenschaft an die M. AG über den September 2013 hinaus und den im Gutachten der R. AG beim Ertragswert folglich zu Unrecht zugrunde gelegten reduzierten Mietzinsen sowie unter Berücksichtigung des von der R. AG bedeutend höher eingeschätzten Liegenschaftswerts bei Veräusserung an einen Eigennutzer (vgl. vorne Erw.