In dieser Hinsicht wurde von der Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht, F. sei im Rahmen des Liegenschaftsgeschäfts in den Ausstand getreten. Ob dies – wie mit dem Protokoll der betreffenden Verwaltungsratssitzung belegt werden soll – effektiv der Fall war, kann offenbleiben, da aus folgenden Gründen dennoch davon auszugehen ist, dass das Kriterium der Erkennbarkeit vorliegend erfüllt ist: E. war ursprünglich selbst Darlehensgläubiger der Q. AG und wusste sowohl über deren damalige prekäre finanzielle Situation wie auch die Übernahme der Gesamtheit der gegenüber der Q. AG bestehenden Darlehensforderungen durch F. Bescheid (vgl. Aussagen E. im Protokoll A. AG vom 30. November 2021,