Damit ist erstellt, dass durch das nicht marktkonforme Liegenschaftsgeschäft zwischen der Beschwerdeführerin und der Q. AG einer der Beschwerdeführerin nahestehenden Person ein Vorteil zugeflossen ist, welchen sie einer ausstehenden Drittperson nicht zugestanden hätte. - 22 - 4.4. 4.4.1. Bei dieser Sachlage stellt sich schliesslich die Frage, ob für die Organe der Beschwerdeführerin erkennbar war, dass die Einwilligung in das Liegenschaftsgeschäft mit der Q. AG zu den gegebenen Konditionen bei einem der Verwaltungsräte zu einem Vorteil führt, welcher einem aussenstehenden Dritten so nicht gewährt worden wäre.