Indem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Veräusserung der Liegenschaft an die Q. auf ein marktkonformes Entgelt verzichtet und stattdessen zu einer "günstigen" Übertragung derselben auf die Q. AG zugestimmt hat, wurde letztlich gewährleistet, dass die Differenz zu einem marktgerechten Preis nicht der Beschwerdeführerin, sondern – via die Q. AG – ihrem Verwaltungsrat F. zugutekam. Damit ist erstellt, dass durch das nicht marktkonforme Liegenschaftsgeschäft zwischen der Beschwerdeführerin und der Q. AG einer der Beschwerdeführerin nahestehenden Person ein Vorteil zugeflossen ist, welchen sie einer ausstehenden Drittperson nicht zugestanden hätte.