Andererseits lässt die zitierte Passage erkennen, dass der aus dem Verkauf der Liegenschaft an die S. AG erzielte Erlös dazu dienen sollte, die von F. zu günstigen Konditionen übernommene Darlehensforderung im vollen Betrag an diesen zurückzuführen. Indem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Veräusserung der Liegenschaft an die Q. auf ein marktkonformes Entgelt verzichtet und stattdessen zu einer "günstigen" Übertragung derselben auf die Q. AG zugestimmt hat, wurde letztlich gewährleistet, dass die Differenz zu einem marktgerechten Preis nicht der Beschwerdeführerin, sondern – via die Q. AG – ihrem Verwaltungsrat F. zugutekam.