Daraus ist einerseits – und in Bestätigung des oben Ausgeführten – zu schliessen, dass das Liegenschaftsgeschäft mit der Q. AG einzig mit dem Motiv abgeschlossen wurde, deren Darlehensforderungen wieder werthaltig zu machen. Dies ergibt sich ferner auch aus der Aussage von F., die Q. AG habe nicht wirklich ein Interesse an der Liegenschaft gehabt und erstere sei für ihn nur ein Zwischenträger gewesen, wobei klar gewesen sei, dass er die Liegenschaft danach weiterverkaufen wolle (Protokoll A. AG vom 30. November 2021, S. 17). Von einem marktkonformen Geschäft kann unter diesen Umständen keineswegs gesprochen werden, was die voranstehenden Erwägungen in ihrer Richtigkeit bestätigt.