insbesondere von Bedeutung, dass F. im Zeitpunkt der Verwaltungsratssitzung der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2013, an welcher auf seine Anstrengungen hin über das Kaufangebot der Q. AG beraten wurde, seit Kurzem Eigentümer einer Darlehensforderung gegenüber der Q. AG in der Höhe von Fr. 1'130'000.00 war. In dieser Forderung enthalten waren auch ein vormals von der O. AG zugunsten der Q. AG begebenes Darlehen von Fr. 700'000.00 sowie ein Darlehen von rund Fr. 141'000.00, welches vormals E. der Q. AG gewährt hatte. F. übernahm die Gesamtforderung von Fr. 1'130'000.00 per Saldo aller Ansprüche zu einem Betrag von Fr. 300'000.00.