4.3. Bei dieser Sachlage stellt sich im Weiteren die Frage, ob der Abschluss des Liegenschaftsgeschäfts der Beschwerdeführerin mit der Q. AG, welches, wie gesehen, einem Drittvergleich nicht standhält, bei einer ihr nahestehenden Person zu einem Vorteil geführt hat. Für diese Einschätzung ist eine Gesamtbetrachtung zum Parallelverfahren betreffend die Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin (WBE.2021.75; O. AG) einzunehmen. Für den vorliegenden Kontext ist diesbezüglich - 21 -