Dabei ist von Bedeutung, dass dieser Betrag – anders als der von der Q. AG bezahlte Preis – klar innerhalb der vorstehend ermittelten Bandbreite liegt, und dort im unteren Bereich und insofern nicht als Ausreisser oder «Glücksfall» erscheint. Da es sich bei der S. AG um eine aussenstehende Drittperson handelte (vgl. Aussagen I. im Protokoll A. AG vom 30. November 2021, S. 5 f.) und weil weder geltend gemacht wurde noch aufgrund der Akten anzunehmen ist, dass die S. AG einen Liebhaberpreis bezahlte oder durch die Erhöhung ihres Angebots andere Interessenten überbieten musste (vgl. Aussagen I. im Protokoll A. AG vom 30. November 2021, S. 7 f.), ist davon auszugehen, dass es sich bei dem