4.2.6. Gestützt wird diese Schlussfolgerung sodann durch die Tatsache, dass die – in ihrem Zustand unveränderte – Liegenschaft in X. (nur) etwas mehr als vier Monate später von der Q. AG zu einem Preis von Fr. 4'300'000.00 an die S. AG verkauft wurde. Dabei ist von Bedeutung, dass dieser Betrag – anders als der von der Q. AG bezahlte Preis – klar innerhalb der vorstehend ermittelten Bandbreite liegt, und dort im unteren Bereich und insofern nicht als Ausreisser oder «Glücksfall» erscheint.