Aus dem Dargelegten folgt, dass sich der Marktwert der streitbetroffenen Liegenschaft effektiv in einem Bereich von Fr. 3'580'000.00 bis Fr. 6'342'000.00 (Verkauf an einen Eigennutzer) bewegt haben muss. Der von der Q. AG bezahlte Betrag von Fr. 2'700'000.00 liegt demnach massgeblich ausserhalb dieser Bandbreite, womit es auch als ausgeschlossen erscheint, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft für Fr. 2'700'000.00 an einen unabhängigen Dritten verkauft hätte. Diesen Verkaufspreis als marktgerecht zu qualifizieren, fällt unter diesen Umständen ausser Betracht.