So handelt es sich beim Gutachten der U. AG lediglich um eine "Plausibilisierung", die bei der Berechnung des Ertragswerts – ohne dies zu hinterfragen und obwohl X. auf S. 4 des Gutachtens als Ort "mit sehr guter Standortqualität für Büronutzungen" eingestuft wird – auf jene reduzierten Mieten abstellt, die im Gutachten der R. AG verwendet worden sind. Dass diese Mietzinse keine überzeugende Grundlage zur Ermittlung des Ertragswertes darstellen, wurde bereits erläutert, zumal im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens definitiv klar gewesen sein musste, dass die M. AG effektiv länger als Mieterin in der Liegenschaft geblieben ist.