Andererseits überzeugen die beiden Bewertungen auch inhaltlich nicht: So handelt es sich beim Gutachten der U. AG lediglich um eine "Plausibilisierung", die bei der Berechnung des Ertragswerts – ohne dies zu hinterfragen und obwohl X. auf S. 4 des Gutachtens als Ort "mit sehr guter Standortqualität für Büronutzungen" eingestuft wird – auf jene reduzierten Mieten abstellt, die im Gutachten der R. AG verwendet worden sind.