4.2.4. Daran vermögen auch die nachträglich bei der U. AG und der V. AG eingeholten Gutachten nichts zu ändern. So wurden diese retroperspektiv erstellt und sind daher von vornherein nicht geeignet, den drei Jahre zuvor anzunehmenden Verkehrswert zu ermitteln, d.h. jenen Wert herzuleiten, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr drei Jahre zuvor mutmasslich hätte erzielt werden können (zur Definition des Verkehrswerts i.S. des objektiven Marktwerts: Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2018 vom 8. April 2020, Erw. 3.4). Bereits deshalb können sie vorliegend nicht als verlässliche Vergleichs- bzw. Beurteilungsbasis herangezogen werden.