4.2.3. Nach dem Gesagten überzeugt es nicht, dass im Gutachten der R. AG zur Berechnung des Ertragswertes auf derart drastisch reduzierte Mietzinse abgestellt wurde, womit die Frage im Raum steht, ob es sich dabei bloss um ein Gefälligkeitsgutachten handelte, um im Rahmen des Verkaufs der Liegenschaft an die Q. AG gewisse Aktionäre zu beschwichtigten (vgl. Aussagen E. im Protokoll A. AG vom 30. November 2011, S. 33, wonach insb. G. [Vertreter von C.] auf dem Einholen eines Gutachtens bestand sowie Aussagen von F. im Protokoll A. AG vom 30. November 2021, S. 20 und 21, wonach G. eine Schätzung verlangt habe, da er sonst zu keinem Preis ja sagen werde).