4.2.2. Der von der Beschwerdeführerin einvernahmte Verkaufspreis von Fr. 2'700'000.00 stützte sich ihren Angaben zufolge massgeblich auf das Gutachten der R. AG ab. Eine genauere Evaluation dieser "Offerte für ein Verkaufsmandat" wirft jedoch die Frage auf, ob dieser Preis effektiv als marktgerecht qualifiziert werden kann. Denn in Abweichung von den im damaligen Zeitpunkt durch die Vermietung an die M. AG erzielten Mieten (nachfolgend Berechnung A), basiert der von der R. AG ermittelte Ertragswert auf bedeutend tieferen Werten für die zu erwartenden Mieterträge (nachfolgend Berechnung B): A: Gemäss Mietvertrag vom 1. September 2011 von der M. AG bezahlte Miete: