4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin veräusserte ihre Liegenschaft in X. für Fr. 2'700'000.00 an die Q. AG. Wie erwähnt, hängt die Einschätzung, ob dieser Verkaufspreis als "gleichwertige Gegenleistung" gelten kann, massgeblich davon ab, ob er als marktkonformes Entgelt für die Übertragung der betreffenden Liegenschaft gelten kann. In den Akten finden sich folgende Werte in Bezug auf die Liegenschaft in X.: