Ist dies zu verneinen, ist der Frage nachzugehen, ob der Abschluss des nicht marktkonformen Geschäfts in der Vorteilsgewährung der Beschwerdeführerin an eine ihr nahestehende Person begründet lag, die Beschwerdeführerin also zu Gunsten einer nahestehenden Person auf eine marktgerechte Gegenleistung verzichtete. Ist dies der Fall, muss – damit die Voraussetzungen einer geldwerten Leistung allesamt erfüllt sind – schliesslich erstellt sein, dass die Ungewöhnlichkeit der Leistung bzw. ihr Charakter als nichtmarktkonforme Vorteilsgewährung an eine nahestehende Person für die Organe der Beschwerdeführerin erkennbar war. - 15 -