Davon ist namentlich auszugehen, wenn der von der Q. AG bezahlte Preis den Marktkonditionen entsprochen hat, das Veräusserungsgeschäft mithin einem Drittvergleich standhält, die Beschwerdeführerin das Geschäft folglich auch mit einem beliebigen Dritten zu denselben Bedingungen abgeschlossen hätte. Ist dies zu verneinen, ist der Frage nachzugehen, ob der Abschluss des nicht marktkonformen Geschäfts in der Vorteilsgewährung der Beschwerdeführerin an eine ihr nahestehende Person begründet lag, die Beschwerdeführerin also zu Gunsten einer nahestehenden Person auf eine marktgerechte Gegenleistung verzichtete.