4. 4.1. Um festzustellen, ob es im Rahmen des Verkaufs der Liegenschaft in X. durch die Beschwerdeführerin an die Q. AG am 8. August 2013 für Fr. 2'700'00.00 zu einer geldwerten Leistung gekommen ist, muss in einem ersten Schritt definiert werden, ob der Verkaufspreis eine gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft in X. darstellte. Davon ist namentlich auszugehen, wenn der von der Q. AG bezahlte Preis den Marktkonditionen entsprochen hat, das Veräusserungsgeschäft mithin einem Drittvergleich standhält, die Beschwerdeführerin das Geschäft folglich auch mit einem beliebigen Dritten zu denselben Bedingungen abgeschlossen hätte.