vgl. auch Beschwerdeschrift, S. 9 sowie Stellungnahme vom 11. Februar 2022, S. 4). Zum Kriterium der "nahestehenden Person" ist im Sinne einer Präzisierung allerdings festzuhalten, dass es sich bei dieser nicht – wie die gängige Rechtsprechung des Bundesgerichts vermuten lassen könnte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_756/2020 vom 3. Mai 2021, Erw. 4.1) – zwingend um einen Beteiligungsinhaber oder eine diesem nahestehende Person handeln muss. Auch Zuwendungen an Nichtbeteiligte, die der Gesellschaft nahestehen, fallen darunter (Urteil des Bundesgerichts 2C_278/2012, 2C_279/2012 vom 1. Oktober 2012, Erw. 2.1.1).