Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die vorliegende Besteuerung den Grundregeln der Doppelbesteuerung widerspreche, da der gleiche Kanton (Aargau) den selben Gewinn von Fr. 1'600'000.00 zuerst mit Fr. 602'586.00 bei der Q. AG und anschliessend im ganzen Betrag bei - 14 - der A. AG besteuert habe. Daran ändere die Tatsache, dass die Doppelbesteuerung im vorliegenden Fall auf zwei Steuersubjekte verteilt werde, nichts.