Diese Beziehungen hätten jedoch nichts mit dem umstrittenen Rechtsgeschäft zu tun. Von der Vorinstanz werde zudem ausgeblendet, dass auch der unabhängige Mitaktionär C. seine Zustimmung zum Liegenschaftsverkauf gegeben habe, weshalb an den betreffenden Geschäften nicht nur nahestehende Personen beteiligt gewesen seien. Ausserdem sei es auch unter Nahestehenden zulässig, Rechtsgeschäfte abzuschliessen, wenn dies "at arm's length" erfolge. Dies sei vorliegend im Hinblick auf das vor dem Verkauf der Liegenschaft an die Q. AG eingeholte Gutachten der Fall.