Hinsichtlich des Kriteriums der nahestehenden Personen führt die Beschwerdeführerin aus, dass es ausser Zweifel stehe und auch nie bestritten worden sei, dass E. und D. verheiratet seien, F. und B. bis 2008 verheiratet gewesen, nun aber getrennt (und nicht geschieden) seien, und eine offenkundige Beziehung von F., K. und E. zum Rennsport und, damit zusammenhängend, zur Q. AG bestehe. Diese Beziehungen hätten jedoch nichts mit dem umstrittenen Rechtsgeschäft zu tun.