Eine derartige "Gutachtertätigkeit" durch ein Gericht sei nicht zulässig und überschreite die Grenzen der Willkür. Hinzu komme, dass dies unter Verweigerung einer Zeugenbefragung der betreffenden Gutachter geschehen sei, was eine Beweisverweigerung darstelle. Insgesamt seien die Behauptungen der Vorinstanz unhaltbar und würden lediglich darauf abzielen, einen höheren Verkehrswert zum damaligen Zeitpunkt nachzuweisen.