Was die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Liegenschaftsgutachten anbelange, sei festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich seien und mehr Fragen offenliessen, als sie beantworteten. Den fehlenden Nachweis eines höheren Verkehrswertes der Liegenschaft und dessen Erkennbarkeit für die Organe bzw. Aktionäre der Beschwerdeführerin werde von der Vorinstanz schliesslich durch eine eigenständige Bewertung ersetzt, wobei mit bloss einem Satz ein Marktwert von Fr. 3'200'000.00 bis Fr. 4'400'000.00 ermittelt werde. Eine derartige "Gutachtertätigkeit" durch ein Gericht sei nicht zulässig und überschreite die Grenzen der Willkür.