Dieses Zusammenwirken ergebe sich auch aus der Chronologie der Transaktionen betreffend Forderungsabtretung und Liegenschaftsverkauf. Insgesamt seien die Voraussetzungen für die Aufrechnung einer geldwerten Leistung aus dem Verkauf der Liegenschaft in X. erfüllt. 2.3. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, die Aktionäre und Organe der Beschwerdeführerin hätten über den Verkauf der - 13 -