Insoweit sei von einem Zusammenwirken der Beteiligten auszugehen, zumal mit dem Vorgehen auch die Fortführung der Q. AG als Trägerin der Rennaktivitäten von F., E., J. und K. gesichert worden sei. Denn nur durch das Zusammenwirken aller Beteiligten zum Nachteil der Beschwerdeführerin sei es möglich gewesen, die Q. AG durch den Weiterverkauf der Liegenschaft in X. für Fr. 4'300'000.00 zu sanieren, wobei F. für die seinerseits übernommene Forderung im Nominalbetrag von Fr. 1'130'000.00 entschädigt worden sei. Dieses Zusammenwirken ergebe sich auch aus der Chronologie der Transaktionen betreffend Forderungsabtretung und Liegenschaftsverkauf.