Schliesslich liessen sich die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen und Interessen zwischen den involvierten Gesellschaften und Personen mit dem Automobilrennsport auf einen Nenner bringen. Im Ergebnis stehe fest, dass F., E. und K. bzw. die T. AG unmittelbar und ebenso J. bzw. die Q. AG im Verhältnis zur Beschwerdeführerin nahestehende Personen seien. Insoweit sei von einem Zusammenwirken der Beteiligten auszugehen, zumal mit dem Vorgehen auch die Fortführung der Q. AG als Trägerin der Rennaktivitäten von F., E., J. und K. gesichert worden sei.