Zudem bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und der O. AG einerseits sowie F. und der Q. AG andererseits eine enge wirtschaftliche Verbindung, weil die Q. AG als Käuferin der Liegenschaft in X. involviert gewesen sei, F. als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zudem über die T. AG in Besitz einer Forderung über Fr. 1'130'000.00 gelangt sei, welche vormals zu Teilen der O. AG gehört habe. Schliesslich liessen sich die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen und Interessen zwischen den involvierten Gesellschaften und Personen mit dem Automobilrennsport auf einen Nenner bringen.