Durch die familiären Beziehungen von F. und E. zu den Aktionärinnen der Beschwerdeführerin (D. und B.) würden zudem enge persönliche Beziehungen zwischen dem Aktionariat und dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin bestehen, weshalb auch insofern von nahestehenden Personen auszugehen sei. Zudem bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und der O. AG einerseits sowie F. und der Q. AG andererseits eine enge wirtschaftliche Verbindung, weil die Q. AG als Käuferin der Liegenschaft in X. involviert gewesen sei, F. als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zudem über die T. AG in Besitz einer Forderung über Fr. 1'130'000.00 gelangt sei, welche vormals zu Teilen der O. AG gehört habe.