Des Weiteren hält die Vorinstanz fest, für die Beurteilung, ob der Verkauf unter nahestehenden Personen erfolgt sei, seien sowohl die Abläufe bei der Beschwerdeführerin als auch jene bei der O. AG zu betrachten. Aufgrund der Beteiligungsverhältnisse seien die beiden Schwestergesellschaften (O. AG und A. AG) zweifellos als nahestehende Personen zu qualifizieren. Durch die familiären Beziehungen von F. und E. zu den Aktionärinnen der Beschwerdeführerin (D. und B.) würden zudem enge persönliche Beziehungen zwischen dem Aktionariat und dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin bestehen, weshalb auch insofern von nahestehenden Personen auszugehen sei.