dass sich bei einer vollständigen (Selbst)Nutzung für die Liegenschaft in X. ein Marktwert von Fr. 3'200'000.00 (Basisdaten gemäss Gutachten V.) bis Fr. 4'400'000.00 (Basisdaten gemäss Gutachten U.) ergebe. Daraus sei zu schliessen, dass der von der S. AG bezahlte Preis von Fr. 4'300'000.00 zwar an der obersten Grenze des am Markt Erzielbaren liege, jedoch nicht als ungewöhnlich ("Lottosechser") zu bezeichnen sei. Damit sei von einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung beim Verkauf der Liegenschaft in X. auszugehen, was aufgrund der grossen Differenz für die Beschwerdeführerin bzw. ihre Organe erkennbar gewesen sein müsse.