Gestützt auf dieses Gutachten habe die Beschwerdeführerin auf den ersten Blick nur mit einem Kaufpreis von bis zu Fr. 3'000'000.00 rechnen können; auf den zweiten Blick habe sie aber bei Selbstnutzung der Liegenschaft von einem – als schwer erzielbar bezeichneten – Preis von bis zu Fr. 3'800'000.00 ausgehen können. Zum Gutachten U. hielt die Vorinstanz ergänzend fest, dass dieses den Marktwert nur vor dem Hintergrund der im Auftrag vorgegebenen Zielsetzung (rückwirkende Plausibilisierung eines Verkaufspreises) festsetze. Allein deshalb könne nicht darauf abgestellt werden.