Ferner führt die Vorinstanz aus, für die Beurteilung von Leistung und Gegenleistung beim Verkauf der Liegenschaft in X. sei auf das Bewertungsgutachten der R. AG vom 28. Januar 2013 abzustellen, da die beiden weiteren Gutachten (U.; V.) deutlich nach dem Verkauf erstellt worden seien und folglich auf einer rein retroperspektiven Betrachtung basieren würden. Dementsprechend habe für die Preisbildung im Verkaufszeitpunkt auch nur das Gutachten der R. AG relevant gewesen sein können. Gestützt auf dieses Gutachten habe die Beschwerdeführerin auf den ersten Blick nur mit einem Kaufpreis von bis zu Fr. 3'000'000.00 rechnen können;