2.2. Die Vorinstanz bejaht dies. Zur Begründung führt sie an, es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die S. AG als eine der Beschwerdeführerin oder der Q. AG nahestehende Person zu qualifizieren sei. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass der unter Dritten bezahlte Kaufpreis von Fr. 4'300'000.00 im Grundsatz dem Marktwert entspreche. Davon sei offensichtlich auch das KStA JP ausgegangen, indem entgegen den ursprünglichen Absichten keine KStA-interne Verkehrswertschätzung vorgenommen worden sei.