(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) wird dabei Genüge getan, wenn letztere über die unternommenen Sachverhaltsabklärungen unterrichtet werden und die Möglichkeit erhalten, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_259/2021 vom 30. November 2021, Erw. 4.2 mit Verweis auf BGE 141 I 60). Diesen Ansprüchen wurde das vorinstanzliche Vorgehen gerecht, womit die Rüge der Beschwerdeführerin fehlgeht.