Dementsprechend entbehrt auch die von ihr geltend gemachte Verletzung ihres "Auskunftsanspruchs" durch die Vorinstanz von vornherein einer Grundlage (ebenso wie die haltlose Verdächtigung, es existiere beim KStA ein "Schattendosssier"). Zudem ist aus der Tatsache, dass es sich beim Post-It um ein internes Aktenstück handelt, zu schliessen, dass dieses anlässlich der ersten Aktenedition korrekterweise entfernt worden ist, da es eben gerade nicht dem Akteneinsichtsrecht unterlag. Bei der zweiten Zustellung von Akten an die Beschwerdeführerin muss die Entfernung dagegen vergessen worden sein. Der Grund für die Zusendung des Aktenstücks act.