1.3. Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, dass sich in den Akten "zwei verschiedene Varianten des act. 205" (Schreiben der Anwaltskanzlei Meng Säuberli vom 2. Dezember 2016) befinden würden. Anlässlich der ersten Aktenzustellung durch die Vorinstanz am 21. Juni 2018 sei das betreffende Dokument der Beschwerdeführerin ohne ein Post-It zur Einsicht übermittelt worden. Im Rahmen einer erneuten Zustellung von Akten an die Beschwerdeführerin am 6. August 2018, sei ihr das besagte Schreiben (act. 205) dann mit einem aufgeklebten Post-It mit der Aufschrift "Es braucht keine Schätzung.