Sachverhalt beteiligt waren und entsprechend auch in der jeweils in Frage stehenden Funktion befragt werden mussten. Daher ist an der getrennten Verfahrensführung und insbesondere an der Fällung zweier formell eigenständiger Urteile festzuhalten. Da die beiden Verfahren parallel geführt und koordiniert werden, besteht auch keine Gefahr sich widersprechender Urteile. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist somit abzuweisen. 2.1. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. -9- II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.