2. In formeller Hinsicht führt die Beschwerdeführerin zunächst aus, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Verfahren, welche einerseits sie und andererseits die O. AG beträfen, zwar zwei separate Entscheide gefällt habe. Aufgrund des direkten Zusammenhangs zwischen diesen beiden Verfahren werde es jedoch von Seiten der Beschwerdeführerinnen vorgezogen, die Beschwerde in einer einzigen Rechtsschrift vorzutragen. Wie bereits im Rekursverfahren, werde auch vor Verwaltungsgericht die Vereinigung der Beschwerdeverfahren beantragt.