1. Die angefochtenen Entscheidungen des Spezialverwaltungsgerichts seien aufzuheben. 2. Die Veranlagung der A. AG für das Jahr 2013 sei um den aufgerechneten Betrag von CHF 1'600'000.00 zu reduzieren. 3. [Antrag betreffend O. AG] Je unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau 2. In seiner Eingabe vom 9. März 2021 verzichtete das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2021 schloss das KStA JP, auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.