D. Mit Rekurs vom 22. März 2018 gelangte die A. AG an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, welches am 21. Januar 2021 entschied: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 12'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 430.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, insgesamt Fr. 12'530.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. E. 1. Mit Eingabe vom 8. März 2021 erhob die A. AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: -7-